Verlängert sich der Mietvertrag, wenn ich einfach wohnen bleibe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vermieterin verlängerte die Räumungsfrist der Mieterin, wobei sie auf den prekaristischen Charakter des Nutzungsverhältnisses hinwies.OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025
- Fährt der Bestandnehmer länger als 14 Tage nach Ablauf der Bestandzeit mit dem Gebrauch der Bestandsache fort und lässt es der Bestandgeber dabei bewenden, ohne bis dahin seiner Ablehnung einer Vertragsfortsetzung Ausdruck verliehen zu haben, ist die Erneuerung des Vertrags bereits eingetreten. Sie kann durch ein nachfolgendes Verhalten des Bestandgebers nicht mehr beseitigt werden.OGH 2 Ob 196/11d, 22.12.2011
- Zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 569 ZPO bzw § 1114 Satz 3 ABGB genügt jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung.OGH 1 Ob 223/08p, 26.05.2009
- Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Bestandgebers ist dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in dem alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Nur wenn dieser Beurteilungsspielraum verlassen wird, stellt das eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.OGH 5 Ob 56/04b, 23.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 104/18x, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1114
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 569
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich wird vermutet, dass der Vermieter das Bestandverhältnis fortsetzen will. Diese Vermutung wird durch ein eindeutiges Verhalten entkräftet, aus dem für Sie unzweideutig hervorgeht, dass er nicht fortsetzen will. Dass er sich so eindeutig verhalten hat, muss der Vermieter beweisen.
Bleiben Sie nach dem Ende stillschweigend weiter, wird kein neuer Vertrag geschlossen, sondern der alte zu denselben Bedingungen fortgesetzt. Bei einer Pacht geschieht das um ein Jahr, bei einer Miete mit monatlicher Zahlung um einen Monat. Der übrige Vertragsinhalt bleibt unverändert; es ändert sich nur die Regelung über die Dauer.