Gilt eine mündlich verlängerte Befristung meines Mietvertrags?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Formvorschrift des § 29 MRG darf nicht zum Selbstzweck (zur „Schikane“) degradiert werden. Ausschlaggebend ist, ob die Unterfertigungen der Parteien dem Normzweck genügen.OGH 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
- Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot.OGH 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
- Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen.OGH 5 Ob 2085/96w, 14.05.1996
- Es soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einlässt. Für den Vermieter beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung.OGH 1 Ob 569/94, 14.07.1994
- Die Entscheidung 6 Ob 541/85 (JBl 1987,659 = RdW 1987,258) ist vereinzelt geblieben.OGH 5 Ob 1564/92, 14.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 8 Ob 97/23g, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 15/22b, 27.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 124/20h, 15.09.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1115
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 569
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Erklärt Ihnen der Vermieter in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung, dass er keine Verlängerung will, entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Erklärung wirkt auch dann, wenn sie schon einige Tage vor dem Endtermin bei Ihnen einlangt.
Erklärt der Vermieter eindeutig, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, verlängert sich der befristete Vertrag nicht stillschweigend. Diese Erklärung muss nicht bei Gericht erfolgen, sie kann auch außergerichtlich abgegeben werden. Sie zählt aber nur, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.