Muss ich klagen, damit sich der Mietvertrag nicht verlängert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert.OGH 6 Ob 198/08y, 06.11.2008
- Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist.OGH 7 Ob 149/98g, 30.03.1999
- Die Vermutung der Erneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen, etwa durch die Abgabe einer bestimmten Erklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin, widerlegbar.OGH 1 Ob 412/97p, 19.05.1998
- Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen.OGH 4 Ob 601/95, 18.12.1995
- Auch der Abschluss eines Räumungsvergleichs ist möglich.OGH 3 Ob 570/91, 27.11.1991
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- Hier: Es genügt, wenn der Wille des Bestandgebers, es nicht zur stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages kommen zu lassen, hinreichend deutlich Ausdruck fand.OGH 8 Ob 519/87, 26.03.1987
- Die im § 569 ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin wird durch jeden Vorgang widerlegt, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt.OGH 6 Ob 541/85, 09.10.1986
- Dies muss durch unverzügliche, nämlich in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des § 569 ZPO nach außen erkennbare Erklärungen und Schritte geschehen, die objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zulassen; ein derartiges Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus.OGH 5 Ob 571/77, 03.05.1977
- Es genügt, wenn der Bestandgeber rechtzeitig zuerkennen gegeben hat, dass er eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses ablehne.OGH 5 Ob 168/73, 03.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bleiben Sie nach dem Ende stillschweigend weiter, wird kein neuer Vertrag geschlossen, sondern der alte zu denselben Bedingungen fortgesetzt. Bei einer Pacht geschieht das um ein Jahr, bei einer Miete mit monatlicher Zahlung um einen Monat. Der übrige Vertragsinhalt bleibt unverändert; es ändert sich nur die Regelung über die Dauer.
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt voraus, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis überhaupt besteht. Fehlt ein solches, kann die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen.