JN § 45
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
Ja. Entscheidet das Gericht in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache über seine richtige Besetzung oder Zuständigkeit, greift die sonstige Sperre gegen ein Rechtsmittel nicht. Der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof steht aber nur offen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.
Muss eine Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert vor einem bestimmten Gerichtshof verhandelt werden, darf dieser den Streitwert nicht herabsetzen und die Sache an ein Bezirksgericht abtreten. Ein solcher Beschluss ergeht ohne gesetzliche Grundlage und bindet daher nicht.