Kann ich bekämpfen, dass sich das Gericht für zuständig hält?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 111 Abs 1 KO.OGH 8 Ob 17/09x, 02.04.2009
- Der Sinn der Anfechtungsbeschränkung liegt insbesondere auch darin, den Verlust bereits geschehenen Prozessaufwands zu vermeiden.OGH 8 Ob 17/09x, 02.04.2009
- Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar.OGH 8 Ob 128/08v, 13.11.2008
- Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulässigkeit der „Sammelklage" ist jedenfalls einer die sachliche Zuständigkeit schlüssig bejahenden Entscheidung gleichzuhalten.OGH 4 Ob 116/05w, 12.07.2005
- Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.OGH 3 Ob 133/03k, 21.08.2003
- Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z).OGH 3 Ob 266/02t, 18.12.2002
- Dies gilt auch für die Wahrnehmung individueller Zuständigkeit, soweit dadurch nicht auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit herbeigeführt wird.OGH 8 Ob 20/02b, 17.10.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 5 Ob 90/20a, 23.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 175/19z, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.
Ja. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit zunächst nur nach den Angaben in der Klage, und zwar bevor eine Verhandlung anberaumt wird. Wird die Unzuständigkeit dabei nicht bemerkt, muss über Ihren Einwand mündlich verhandelt werden, und Ihr Vorbringen als beklagte Partei ist dabei zu beachten.