Kann ich mich wehren, wenn mein Fall abgetreten wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Entscheidet das Gericht darüber, dass Ihr Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen wird, können Sie diese Entscheidung grundsätzlich nicht bekämpfen. Nur wenn die Überweisung dem Gesetz so stark widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses verfehlt wird, ist eine Anfechtung möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachträglicher Überweisungsantrag der Klägerin nach § 230a ZPO. Das Erstgericht hat der Klägerin durch den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einbringung vorbereitender Schriftsätze nach Erhebung einer gemäß § 43 Abs 3 JN unzulässigen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung die Gefahr einer Zurückweisung der Klage aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Die vorgenommene Qualifikation der Zurückweisung der Klage als überraschend ist damit ebenso vertretbar wie die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluss.OGH 2 Ob 45/23s, 21.03.2023
- Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN).OGH 6 Ob 61/20v, 15.09.2020
- Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können.OGH 6 Ob 61/20v, 15.09.2020
- Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren.OGH 6 Ob 61/20v, 15.09.2020
- Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden.OGH 2 Ob 128/11d, 29.09.2011
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- Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist.OGH 2 Ob 128/11d, 29.09.2011
- Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt.OGH 9 ObA 155/08x, 04.08.2009
- Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO.OGH 7 Ob 100/08v, 28.05.2008
- Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig war. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen ist nicht als derart gravierender Verstoß anzusehen, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre.OGH 8 Ob 45/05h, 30.05.2005
- Der in § 230a ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO 4. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte.OGH 8 Ob 45/05h, 30.05.2005
- Rekurs auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte.OGH 10 Ob 59/03d, 10.02.2004
- Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte.OGH 1 Ob 37/01z, 26.06.2001
- Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist.OGH 2 Ob 204/99k, 26.08.1999
- Dieser Rechtsmittelausschluss reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist.OGH 1 Ob 2054/96g, 26.07.1996
- Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages.OGH 10 Ob 1641/95, 09.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 5 Ob 44/24t, 03.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 175/19z, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 3/17z, 27.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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