Zum Inhalt springen
Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 81

Streitigkeiten um unbewegliches Gut. §. 81. (1)Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. (2)Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Klage, mit der Sie einen Eingriff in Ihr Eigentum abwehren, gehört vor jenes Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Das gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, nicht aber für die Forderung von Ersatz bereits eingetretener Nachteile.

Bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Klagen, mit denen Sie Störungen Ihres Besitzes oder Eigentums an einer Liegenschaft abwehren, gehören dorthin. Ob sich die störende Person dabei auf ein Recht beruft oder gar keinen Grund angibt, ändert daran nichts.

Nicht beim Gericht des Grundstücks. Für eine Räumungsklage nach dem Ende einer Wohnungsleihe gilt der besondere Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut nicht. Sie müssen die Klage daher bei dem sonst zuständigen Gericht einbringen.

Für Streitigkeiten über Rechte an einem Grundstück ist ausschließlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Grundstück liegt. Damit werden solche Verfahren dort gebündelt, wo die Sache liegt, weil das Gericht die Verhältnisse vor Ort am besten beurteilen kann. Geregelt wird damit nur, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Nur bestimmte: Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen, Besitzstörungsklagen und Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer Liegenschaft oder die Freiheit davon geltend gemacht wird. Dieses Recht muss der Gegenstand der Klage sein und nicht bloß ihre Begründung.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail