JN § 81
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Klage, mit der Sie einen Eingriff in Ihr Eigentum abwehren, gehört vor jenes Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Das gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, nicht aber für die Forderung von Ersatz bereits eingetretener Nachteile.
Bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Klagen, mit denen Sie Störungen Ihres Besitzes oder Eigentums an einer Liegenschaft abwehren, gehören dorthin. Ob sich die störende Person dabei auf ein Recht beruft oder gar keinen Grund angibt, ändert daran nichts.
Nicht beim Gericht des Grundstücks. Für eine Räumungsklage nach dem Ende einer Wohnungsleihe gilt der besondere Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut nicht. Sie müssen die Klage daher bei dem sonst zuständigen Gericht einbringen.
Für Streitigkeiten über Rechte an einem Grundstück ist ausschließlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Grundstück liegt. Damit werden solche Verfahren dort gebündelt, wo die Sache liegt, weil das Gericht die Verhältnisse vor Ort am besten beurteilen kann. Geregelt wird damit nur, welches Gericht örtlich zuständig ist.
Nur bestimmte: Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen, Besitzstörungsklagen und Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer Liegenschaft oder die Freiheit davon geltend gemacht wird. Dieses Recht muss der Gegenstand der Klage sein und nicht bloß ihre Begründung.