Bei welchem Gericht klage ich gegen eine Eigentumsstörung?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Kläger, Beklagte
Eine Klage, mit der Sie einen Eingriff in Ihr Eigentum abwehren, gehört vor jenes Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Das gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, nicht aber für die Forderung von Ersatz bereits eingetretener Nachteile.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.03.2018 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Eine Negatorienklage fällt unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 81 JN.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Fall der Negatorienklage ist aber nur eine<br/>Unterlassungsklage, allenfalls auch die Geltendmachung eines<br/>Beseitigungsanspruches, nicht jedoch die Geltendmachung des Ersatzes<br/>von schon eingetretenen Nachteilen. ( hier: Schadenersatzklage gegen<br/>die UdSSR aus Reaktorunfall in Tschernobyl ).OGH 3 Nd 511/87, 13.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 10/18f, 23.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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