GBG 1955 § 19
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nach der älteren Rechtsprechung konnte nur ein zeitlich begrenztes Bestandrecht eingetragen werden, und auf einem bloßen Anteil an einer Liegenschaft geht es gar nicht. Nach der neueren Rechtsprechung ist die Eintragung aber auch bei einem unbefristeten Vertrag möglich, wenn vereinbart ist, dass der Vermieter nur eingeschränkt kündigen darf. Schon die Abrede, für eine bestimmte Frist nicht zu kündigen, genügt als ausreichende zeitliche Bindung.
Nein. Nach Ablauf der bestimmten Bestandzeit wird das im Grundbuch eingetragene Bestandrecht gelöscht, auch wenn sich der Vertrag stillschweigend erneuert hat. Ein neues bücherliches Bestandrecht kann nur in laufender Rangordnung eingetragen werden; bloß die Dauer des eingetragenen Rechts abzuändern, ist nicht möglich.
Ja, wenn die Dauer bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dafür genügt schon eine Klausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen. Auch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit ist eintragbar, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger für eine bestimmte Zeit auf Kündigungsgründe verzichtet.
Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.
Nein. Auch ein Wiederkaufsrecht kann nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen. Vereinbaren dürfen Sie das Recht dennoch für einen Teil; nur die Eintragung erfasst dann die ganze Liegenschaft.
Nein. Haben Sie den Mietvertrag mit dem Fruchtnießer geschlossen, braucht die Eintragung im Grundbuch auch die Zustimmung des Eigentümers. Grund dafür ist, dass die Eintragung das Kündigungsrecht eines späteren Erwerbers der Liegenschaft einschränkt.