GBG 1955 § 62
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.
Wurde ein Recht ohne gültigen Rechtsgrund im Grundbuch eingetragen, können Sie als der dadurch Verletzte auf Löschung klagen. Diese Klage müssen Sie aber innerhalb der Verjährungsfrist einbringen. Danach haben Sie Ihr Löschungsrecht verloren, und die Eintragung wird unanfechtbar.
War der Erwerber nicht gutgläubig, können Sie die Löschung der unrichtigen Eintragung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist mit Klage verlangen. Diese lange Frist gilt also nur gegenüber jemandem, der von der Unrichtigkeit wusste.
Sie sind nur dann gutgläubig, wenn Sie ohne jedes Verschulden handeln, also auch nicht fahrlässig. Gibt es Umstände, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, fehlt der gute Glaube. Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchstand selbst.
Ja. Erst wenn die Frist für die Löschungsklage abgelaufen ist, wird die Eintragung unangreifbar. Dann kann sogar Eigentum entstehen, obwohl ursprünglich kein gültiger Rechtsgrund vorlag. Vor Ablauf dieser Frist ist das nicht möglich.
Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.
Zunächst nicht. Eine Eintragung im Grundbuch ohne gültigen Erwerbsgrund überträgt das Eigentum nicht. Erst wenn die Frist für die Klage auf Löschung abgelaufen ist, wird die Eintragung unanfechtbar und kann auch ohne Titel zum Eigentum führen. Bis dahin kann sich jedermann auf die Unrichtigkeit einer solchen Eintragung berufen.