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Wehre ich mich gegen eine falsche Eintragung mit Rekurs oder Klage?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Käufer, Pfandgläubiger, Verdrängte
Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage im GBG erfolgt danach, ob das Gericht nach der Aktenlage beziehungsweise dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat oder ob die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspricht. Im letzteren Fall steht lediglich die Löschungsklage zur Verfügung (ZBl 1926/297; RZ 1937, 224; SZ 46/56 = EvBl 1974/26). Eine bloße Verletzung von Formvorschriften wie zum Beispiel das Fehlen der Aufsandungserklärung (SZ 20/254 = EvBl 1939/141) oder das Fehlen der Anführung des Rechtsgrundes in der Urkunde (SZ 7/268) kann nur mit Rekurs und nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124445 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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