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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 65

§ 65. (1)Steht der Kläger von der Klage ab oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen oder hat er die Klage im Falle des § 63 in der vorgeschriebenen Frist nicht überreicht, so ist auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen. (2)Wird aber durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben, so ist auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller der Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen, die hinsichtlich des zu löschenden Rechtes erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Abweisung selbst wird nicht angemerkt. Die eingetragene Streitanmerkung wird gelöscht, sobald das Urteil rechtskräftig ist, allerdings nur, wenn Sie das beantragen. Vereinbaren die Parteien bloß ewiges Ruhen, ist die Löschung nur mit Zustimmung des Klägers möglich.

Ja. Haben Sie Ihre Klage im Grundbuch angemerkt, wirkt das Urteil oder ein Vergleich auch gegen jemanden, der erst danach eingetragen wurde, selbst wenn er dabei den Rang einer früheren Rangordnung nutzt. Mehr als diese Wirkung verschafft die Anmerkung aber nicht.

Auch das Prozessgericht kann die Löschung einer Streitanmerkung verfügen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie müssen sich dafür also nicht zwingend an das Grundbuchsgericht wenden. Dasselbe gilt für die Löschung der Anmerkung einer Klage gegen den Pfandschuldner.

Wenn Ihnen das Gesetz für Ihren Fall mehrere Möglichkeiten gibt, sich zu wehren, dürfen Sie wählen. Sie können auch mehrere davon gleichzeitig ergreifen.

Die Anmerkung einer Ausschlussklage wird nur gelöscht, wenn Sie dem Grundbuchsgericht mit geeigneten Urkunden nachweisen, dass die Klage zurückgezogen oder auf die Kosten eingeschränkt wurde oder dass der Beklagte das Objekt geräumt hat. Ein bloßer Verkauf des Anteils genügt dafür nicht.

Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.

Ja. Willigt der Kläger ausdrücklich in die Löschung ein, wird die Anmerkung der Klage im Grundbuch gelöscht. Dafür genügt eine Urkunde, die diese Einwilligung beweist. Dass die Liegenschaft inzwischen jemand anderem gehört, hindert die Löschung nicht.

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