Wird der frühere Eigentümer nach der Löschung wieder eingetragen?
günstig für Voreigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Kläger, Erwerber
Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts des zu Unrecht eingetragenen bücherlichen Nachmannes aufgrund des Erfolgs der Löschungsklage des bücherlichen Vormannes führt nicht zur Eigentümerlosigkeit der Liegenschaft. Vielmehr versteht es sich von selbst, dass die Löschung der Eigentumseinverleibung des bücherlichen Nachmannes in einem solchen Fall die Wiedereintragung des bücherlichen Vormannes als Eigentümer nach sich zieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für eine Löschungsklage ist ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Buchstandes nicht zu fordern.OGH 3 Ob 32/13x, 13.03.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108585 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 9 Ob 75/19y, 28.11.2019
- OGH 9 Ob 79/19m, 28.11.2019
- OGH 7 Ob 176/19m, 27.11.2019
- OGH 4 Ob 188/19d, 24.10.2019
Im Gesetz
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