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Wird die Anmerkung meiner Klage gelöscht, wenn ich zustimme?

günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Kläger, Beklagte, Liegenschaftseigentümer, Käufer
Ja. Willigt der Kläger ausdrücklich in die Löschung ein, wird die Anmerkung der Klage im Grundbuch gelöscht. Dafür genügt eine Urkunde, die diese Einwilligung beweist. Dass die Liegenschaft inzwischen jemand anderem gehört, hindert die Löschung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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