Wird die Anmerkung meiner Klage gelöscht, wenn ich zustimme?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Kläger, Beklagte, Liegenschaftseigentümer, Käufer
Ja. Willigt der Kläger ausdrücklich in die Löschung ein, wird die Anmerkung der Klage im Grundbuch gelöscht. Dafür genügt eine Urkunde, die diese Einwilligung beweist. Dass die Liegenschaft inzwischen jemand anderem gehört, hindert die Löschung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Vergleichsabschluss ermöglicht nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 2 GBG die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage nur dann, wenn eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegt, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt. Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs kommt es nicht an.OGH 3 Ob 78/10g, 26.05.2010
- Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre.OGH 5 Ob 178/07y, 05.02.2008
- Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem von § 65 GBG geforderten „Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten.OGH 3 Ob 121/07a, 28.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 180/22i, 05.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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