Wird mein Grundbuchsantrag wegen einer ungenauen Formulierung abgewiesen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Umformulierung, wenn auf der Bewilligung einer unrichtigen Eintragung beharrt wird.OGH 5 Ob 251/08k, 03.03.2009
- Ein Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist.OGH 5 Ob 249/08s, 04.11.2008
- Ein Grundbuchsantrag muss nur dann abgewiesen werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjekts oder einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist.OGH 5 Ob 292/07p, 04.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/25d, 29.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 608 · Nacherbschaft
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 96
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.