Darf ich im Rechtsmittel mehr verlangen als im Grundbuchsantrag?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Antragsteller
Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Gleich wie das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf, als die Partei angesucht hat, so kann auch die Partei nicht etwas anderes im Rechtsmittelwege begehren, als was sie in ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt hat. Sie ist an ihren Antrag ebenso gebunden, wie das Gericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Grundbuchsgericht ist also an den Antragsinhalt insofern gebunden, als es nicht mehr (Plus) zusprechen oder etwas anderes (Aliud) bewilligen darf, als eine Partei beantragt hat.OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026
- Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen.OGH 5 Ob 111/18m, 28.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 111/18m, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 57/16t, 20.04.2016
- OGH 5 Ob 58/16i, 20.04.2016
- OGH 5 Ob 59/16m, 20.04.2016
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 96
- GBG 1955 § 122
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 520
- ZPO § 526
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