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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 97

§ 97. (1)Wenn aus einer Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird. (2)Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem einen als von dem anderen Teil angebracht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht ohne weiteres. Wurde Ihnen im Vertrag zugleich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, hindert das die Eintragung Ihres Eigentums nur dann, wenn ausdrücklich oder eindeutig vereinbart wurde, dass dieses Verbot gleichzeitig einzutragen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Ihr Eigentum allein eingetragen werden.

Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.

Ja, wenn er mit dem bekämpften Teil untrennbar zusammenhängt. Dann bleibt der unangefochtene Teil nicht für sich bestehen. Bei der Einantwortung ist das etwa der Fall, weil eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen; geht es nicht um die Erbquoten, besteht kein solcher Zusammenhang.

Nein. Die Regel, dass Beschränkungen und Gegenverpflichtungen gemeinsam mit dem erworbenen Recht einzutragen sind, gilt nur für vereinbarte Beschränkungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie aus einem Vertrag unter Lebenden oder aus einem Testament stammen. Auf Auflagen, die eine Behörde in einem Bescheid erteilt hat, ist sie nicht anzuwenden.

Nein. Wurde im Vertrag zugleich ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber vereinbart und kann dieses derzeit nicht eingetragen werden, weil die behördliche Genehmigung dafür fehlt, scheitert auch die Eintragung des Eigentums des Übernehmers. Das gilt selbst dann, wenn eine gleichzeitige Eintragung nicht ausdrücklich vereinbart war.

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