GBG 1955 § 97
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht ohne weiteres. Wurde Ihnen im Vertrag zugleich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, hindert das die Eintragung Ihres Eigentums nur dann, wenn ausdrücklich oder eindeutig vereinbart wurde, dass dieses Verbot gleichzeitig einzutragen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Ihr Eigentum allein eingetragen werden.
Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.
Ja, wenn er mit dem bekämpften Teil untrennbar zusammenhängt. Dann bleibt der unangefochtene Teil nicht für sich bestehen. Bei der Einantwortung ist das etwa der Fall, weil eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen; geht es nicht um die Erbquoten, besteht kein solcher Zusammenhang.
Nein. Die Regel, dass Beschränkungen und Gegenverpflichtungen gemeinsam mit dem erworbenen Recht einzutragen sind, gilt nur für vereinbarte Beschränkungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie aus einem Vertrag unter Lebenden oder aus einem Testament stammen. Auf Auflagen, die eine Behörde in einem Bescheid erteilt hat, ist sie nicht anzuwenden.
Nein. Wurde im Vertrag zugleich ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber vereinbart und kann dieses derzeit nicht eingetragen werden, weil die behördliche Genehmigung dafür fehlt, scheitert auch die Eintragung des Eigentums des Übernehmers. Das gilt selbst dann, wenn eine gleichzeitige Eintragung nicht ausdrücklich vereinbart war.