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Gilt die Verknüpfung von Eintragungen auch für behördliche Auflagen?

betrifft Käufer, Verkäufer, Erben, Liegenschaftseigentümer
Nein. Die Regel, dass Beschränkungen und Gegenverpflichtungen gemeinsam mit dem erworbenen Recht einzutragen sind, gilt nur für vereinbarte Beschränkungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie aus einem Vertrag unter Lebenden oder aus einem Testament stammen. Auf Auflagen, die eine Behörde in einem Bescheid erteilt hat, ist sie nicht anzuwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Nach § 97 GBG muss es sich um "bedungene", also um rechtsgeschäftliche Beschränkungen bezüglich des erworbenen Rechtes oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichgültig, ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie zB einem Tauschvertrag) oder einer Verfügung von Todes wegen (so einem Testament) beruht. Auf die in Bescheiden von Behörden erteilten Auflagen findet § 97 GBG keine Anwendung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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