Wird auch der nicht bekämpfte Teil der Entscheidung neu geprüft?
betrifft Erben, Antragsteller, Beteiligte
Ja, wenn er mit dem bekämpften Teil untrennbar zusammenhängt. Dann bleibt der unangefochtene Teil nicht für sich bestehen. Bei der Einantwortung ist das etwa der Fall, weil eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen; geht es nicht um die Erbquoten, besteht kein solcher Zusammenhang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der auch in den außerstreitigen Verfahren geltende Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht. Einen solchen untrennbaren Zusammenhang hat auch § 97 GBG im Auge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der untrennbare Sachzusammenhang der Einantwortung ergibt sich daraus, dass eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen und gemäß § 164 AußStrG bis zur Einantwortung Erbantrittserklärungen abgegeben werden können.OGH 2 Ob 137/25y, 18.11.2025
- Hier: Kein untrennbarer Sachzusammenhang, weil kein Streit um Erbquoten vorliegt.OGH 2 Ob 239/22v, 21.02.2023
- Umbestellung eines Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 81/19d, 28.05.2019
- Hier: Streit um die Erbquoten.OGH 7 Ob 2390/96p, 15.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 117/17t, 21.12.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 97
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