Verhindert ein vereinbartes Verbot die Eintragung meines Eigentums?
günstig für Käuferbetrifft Käufer, Verkäufer, Geschenknehmer, Angehörige
Nicht ohne weiteres. Wurde Ihnen im Vertrag zugleich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, hindert das die Eintragung Ihres Eigentums nur dann, wenn ausdrücklich oder eindeutig vereinbart wurde, dass dieses Verbot gleichzeitig einzutragen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Ihr Eigentum allein eingetragen werden.
Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 01.03.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 97 Abs 1 GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze (nämlich: die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen werden) sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese beiden Tatbestände keine verschiedenen Rechtsfolgen knüpft. Eine solche Verfügungsbeschränkung stellt die Einräumung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes dar. Dies hindert jedoch nicht die Eigentumseinverleibung, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die gleichzeitige Einverleibung desselben nicht bedungen worden ist.
Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.
günstig für Verkäufer Wiederkaufsrecht im Grundbuch
Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.