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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 99

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit Freiheitsentziehung § 99. (1)Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2)Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Freiheitsentziehung tritt nur dann zurück, wenn sie eine typische Begleiterscheinung der anderen Tat ist und nicht wesentlich über das dabei ohnehin Notwendige hinausgeht. Das bloße Festhalten während einer Misshandlung ist so ein Fall. Wer dagegen die Wohnungstür über eine halbe Stunde absperrt und den Schlüssel versteckt, wird zusätzlich wegen Freiheitsentziehung bestraft.

Nein. Das gewählte Mittel darf, gemessen an den obersten Grundsätzen der Rechtsordnung, nicht unangemessen sein. Eine Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, ist schon ihrer Art nach unangemessen und kann daher von vornherein nicht entschuldigt sein.

Keine der beiden Bestimmungen geht der anderen von vornherein vor. Ist der Freiheitsentzug zugleich Mittel für eine andere Tat, kann er als typische Begleittat zurücktreten. Geht der Eingriff in die Bewegungsfreiheit aber deutlich über das dafür nötige Ausmaß hinaus, werden beide Taten nebeneinander bestraft.

Alle Handlungen vom Beginn des Raubes bis zu seiner Vollendung bilden grundsätzlich eine Einheit und werden nicht gesondert bestraft. Für eine Freiheitsentziehung gilt das aber nur, wenn sie der Durchführung des Raubes, der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient. Fehlt dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang, wird sie zusätzlich bestraft.

Grundsätzlich nein. Der Raub und die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit werden nicht nebeneinander bestraft. Wird die Freiheit erst nach der Vollendung des Raubs weiter entzogen, kommen beide Taten nebeneinander in Betracht; ebenso, wenn die Freiheitsentziehung besonders schwer wiegt.

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