Werde ich für Raub und Freiheitsentzug zusätzlich bestraft?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Beschuldigter, Opfer
Grundsätzlich nein. Der Raub und die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit werden nicht nebeneinander bestraft. Wird die Freiheit erst nach der Vollendung des Raubs weiter entzogen, kommen beide Taten nebeneinander in Betracht; ebenso, wenn die Freiheitsentziehung besonders schwer wiegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1949)
Keine Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen des Raubes und dem der Einschränkung der persönlichen Freiheit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 144 Abs 1 StGB und § 99 Abs 1 StGB.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Echte Idealkonkurrenz ist aber bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB möglich.OGH 13 Os 134/18g, 13.02.2019
- Echte Realkonkurrenz bei Freiheitsentziehung nach der materiellen Vollendung des Raubs.OGH 11 Os 139/81, 30.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093111 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 99 · Freiheitsentziehung
- StGB § 142 · Raub
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