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Ist Nötigung oder Freiheitsentziehung die stärkere Bestimmung?

betrifft Opfer, Beschuldigte, Angeklagte
Keine der beiden Bestimmungen geht der anderen von vornherein vor. Ist der Freiheitsentzug zugleich Mittel für eine andere Tat, kann er als typische Begleittat zurücktreten. Geht der Eingriff in die Bewegungsfreiheit aber deutlich über das dafür nötige Ausmaß hinaus, werden beide Taten nebeneinander bestraft.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Weder ist § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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