ZPO § 507a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.
Normalerweise wird davon ausgegangen, dass allen Parteien die Entscheidung des Berufungsgerichts schon zugestellt wurde. Wurde sie Ihnen versehentlich nicht zugestellt, beginnt Ihre Frist zur Beantwortung erst mit deren Zustellung, sofern Sie diese Zustellung unverzüglich urgiert haben.
Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.
Eine Antwort auf eine Revision, die Ihnen nicht freigestellt wurde und die erst nach der Zurückweisung der gegnerischen Revision einlangt, wird mit Beschluss zurückgewiesen.
Wenn Ihnen das Gericht freistellt, auf ein Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, bedeutet das noch nicht, dass es in der Sache entscheiden muss. Das Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden.