Ab wann läuft meine Frist, wenn mir das Urteil nie zugestellt wurde?
günstig für Partei betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Verfahrensbeteiligte
Normalerweise wird davon ausgegangen, dass allen Parteien die Entscheidung des Berufungsgerichts schon zugestellt wurde. Wurde sie Ihnen versehentlich nicht zugestellt, beginnt Ihre Frist zur Beantwortung erst mit deren Zustellung, sofern Sie diese Zustellung unverzüglich urgiert haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die Fristenregelung des § 507a Abs 1 ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Berufungsentscheidung zu laufen, wenn sie diese Zustellung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht unverzüglich urgiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat.OGH 6 Ob 128/22z, 11.07.2022
- Hier: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen.OGH 6 Ob 128/22z, 11.07.2022
- Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach § 68 Abs 1 Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt.OGH 1 Ob 104/13w, 18.07.2013
- Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht.OGH 9 Ob 39/09i, 29.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 230/23v, 28.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 20/16a, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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