Wo muss ich meine Antwort auf ein Rechtsmittel einbringen?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste Gerichtshof als das funktionell zuständige Gericht hat daher nicht nur die Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung zu prüfen, sondern ist auch zur Entscheidung über ein allenfalls erhobenes Wiedereinsetzungsbegehren zuständig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Sicherungsverfahren ist die Beantwortung eines vom Rekursgericht nach Abänderungsantrag doch für zulässig erklärten ordentlichen Revisionsrekurses durch den Revisionsrekursgegner beim Rekursgericht einzubringen (§ 402 Abs 4, § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2a, § 508 Abs 5, § 507a Abs 3 Z 1 ZPO).OGH 6 Ob 15/08m, 01.10.2008
- Hier: Verspätete Revisionsrekursbeantwortung.OGH 6 Ob 15/08m, 01.10.2008
- Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 508 Abs 5 ZPO.OGH 7 Ob 54/08d, 15.05.2008
- Im Fall des § 508 Abs 5 ZPO ist die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 2.OGH 10 ObS 208/03s, 02.12.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO.OGH 10 Ob 109/01d, 12.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 10 Ob 30/26y, 30.06.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 47/20z, 25.08.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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