AngG Art. 1 § 14
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ist Ihr Entgelt ganz oder teilweise ein Anteil am Gewinn, wird ohne andere Vereinbarung nach der Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres abgerechnet. Sie dürfen so weit in die Bücher sehen, wie das zur Prüfung der Abrechnung nötig ist.
Nein, sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe hängt nicht nur von Ihrer eigenen Leistung ab, sondern auch von der Arbeit der übrigen Mitarbeiter.
Wenn Sie am Gewinn beteiligt sind, soll Ihnen die regelmäßige Abrechnung einen Überblick über die maßgeblichen Geschäftsvorgänge im jeweiligen Zeitraum geben. Die bloße Bekanntgabe einer Endziffer genügt dafür nicht. Die Abrechnung muss also mehr enthalten als eine Schlusszahl.
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitne …
Wird dem Angestellten eine Gewinnbeteiligung entsprechend dem Ergebnis des Geschäftsjahres zugesagt, steht ihm bei Ausscheiden vor Ende des Geschäftsjahres der aliquote Teil des Gewinnes des gesamten Geschäftsjahres zu.