Zum Inhalt springen

Reicht eine Endsumme als Abrechnung meiner Gewinnbeteiligung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Wenn Sie am Gewinn beteiligt sind, soll Ihnen die regelmäßige Abrechnung einen Überblick über die maßgeblichen Geschäftsvorgänge im jeweiligen Zeitraum geben. Die bloße Bekanntgabe einer Endziffer genügt dafür nicht. Die Abrechnung muss also mehr enthalten als eine Schlusszahl.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Durch die dem Dienstgeber vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zur periodischen "Abrechnung" soll dem am Gewinn beteiligten Angestellten die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Übersicht über die für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Geschäftsvorgänge während einer bestimmten Zeitspanne zu verschaffen. Die bloße Bekanntgabe einer jeweiligen Endziffer für einen solchen Zeitraum reicht daher nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gewinnbeteiligung und Abfertigung

Für die Höhe der Abfertigung zählt eine Gewinnbeteiligung nur dann mit, wenn sie Ihnen für das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht. Wird in diesem Zeitraum bloß eine Gewinnbeteiligung aus einem früheren Jahr ausbezahlt, erhöht das die Abfertigung nicht.

günstig für Arbeitgeber Einmalige Prämie und Abfertigungsgrundlage

Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Gewinnbeteiligung und Einsicht in die Bücher
Verfahrensrecht · Umfang der Rechnungslegung im Betrieb
Versicherung · Auskunft über die Gewinnbeteiligung
Schadenersatz · Verdienstentgang eines GmbH-Gesellschafters