Ist meine Umsatzbeteiligung dasselbe wie eine Provision?
betrifft Angestellte, Verkäufer, Arbeitgeber
Nein, sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe hängt nicht nur von Ihrer eigenen Leistung ab, sondern auch von der Arbeit der übrigen Mitarbeiter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, ist für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich.OGH 9 ObA 202/01y, 24.10.2001
- Die Umsatzprovision ist als Entgelt zu beurteilen.OGH 9 ObA 202/01y, 24.10.2001
- Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) eines Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll.OGH 8 ObA 2046/96g, 30.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 13/16v, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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