Zum Inhalt springen
Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 95

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen § 95. (1)Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle. (2)Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (3)Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten, wenn 1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht, oder 2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die den Betriebsinhaber zur Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) oder die Arbeitnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn es sich um eine Begünstigung handelt, die aus sozialen Gründen auch anderen Personengruppen gewährt wird. Solche Vorteile sind kein Teil des Entgelts aus Ihrem Arbeitsvertrag und daher widerruflich, selbst nach jahrzehntelanger Gewährung.

Ob Ihr Arbeitgeber eine Wohlfahrtseinrichtung schafft oder wieder auflöst, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Freiwillige Sozialleistungen, die nicht zu einer solchen Einrichtung gehören, können jedoch durch schlüssiges Verhalten Teil Ihres Arbeitsvertrags werden. Dann verlieren sie ihren freiwilligen Charakter und werden verbindlich.

Als betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen kommen typischerweise Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungs- und Urlaubsheime oder Pendlerbusse in Betracht. Auch die kostenlose Ausgabe von Milch zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen zählt dazu, wenn sie ausreichend fest eingerichtet ist.

Ja, unter Umständen. Auf das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung als solche können Sie nicht vertrauen. Leistungen mit Entgeltwert, die nicht offenkundig nur der Belegschaft als Ganzes zugutekommen, wie es etwa beim Betriebsausflug oder beim Werkskindergarten der Fall ist, können aber Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags werden. Voraussetzung ist, dass Sie nach den Umständen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen durften.

Bietet ein Betrieb seinen Beschäftigten von sich aus dauerhaft Darlehen für Wohnraum oder für die Verbesserung von Wohnraum an, kann das eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung sein. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Organisation und fester Einrichtung. Außerdem muss dem Betriebsrat dabei ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sein.

Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine feste Einrichtung im Betrieb verlangt und deshalb nicht zum Anspruch aus Ihrem einzelnen Arbeitsvertrag werden kann. Dass der Arbeitgeber eine solche Einrichtung weiterführen muss, lässt sich wirksam nur durch eine Betriebsvereinbarung festlegen. Davon unabhängig kann der Betriebsrat die Auflösung anfechten.

Ja, wenn die Wohnungen entsprechend organisiert und eingerichtet sind, gelten sie als Wohlfahrtseinrichtung des Betriebs. Die Vergabe an die Beschäftigten ist dann Teil der Verwaltung dieser Einrichtung. Auch eine eigene Wohnungsgesellschaft im Eigentum des Arbeitgebers wird dadurch zur Wohlfahrtseinrichtung.

Für eine Werkswohnung muss der Betriebsinhaber über die Wohnung verfügen können und es muss ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bestehen. Nicht notwendig ist, dass Sie weniger als das angemessene Entgelt zahlen. Eine günstigere Vergabe ist bloß möglich, aber keine Voraussetzung.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail