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Darf mein Dienstgeber eine langjährige Vergünstigung wieder streichen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gemeindebedienstete, Betriebsrat
Ja, wenn es sich um eine Begünstigung handelt, die aus sozialen Gründen auch anderen Personengruppen gewährt wird. Solche Vorteile sind kein Teil des Entgelts aus Ihrem Arbeitsvertrag und daher widerruflich, selbst nach jahrzehntelanger Gewährung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.03.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die auch anderen Personengruppen gewährten Ermäßigungen bei Benützung städtischer Einrichtungen sind lediglich aus sozialen Gründe gewährte entgeltferne Begünstigungen, die nicht Teil des aus dem Arbeitsvertrag der städtischen Bediensteten geschuldeten Entgelts und daher widerruflich sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Betriebliche Übung bei Sonderzahlungen

Ja. Wird eine Sonderzahlung über viele Jahre ohne Vorbehalt gewährt und von den Arbeitnehmern schon als selbstverständlich angesehen, entsteht eine betriebliche Übung. Mit der Annahme der Zahlung wird sie Inhalt Ihres Arbeitsvertrags und kann nicht mehr einseitig widerrufen werden; geringfügig unterschiedliche Auszahlungstermine schaden nicht.

günstig für Arbeitnehmer Betriebliche Übung als Anspruch

Ja, wenn sie im Betrieb allgemein gewährt wird. Entscheidend ist nicht, ob alle Begünstigten sie in Anspruch genommen haben, sondern ob sie jedem gewährt wurde, der darum ansuchte. Dann dürfen auch Sie damit rechnen, sie in derselben Lage unter denselben Voraussetzungen zu bekommen; beweisen müssen Sie diese Übung allerdings selbst.

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