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Ist ein Wohnbaudarlehen des Betriebs eine Sozialeinrichtung?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Bietet ein Betrieb seinen Beschäftigten von sich aus dauerhaft Darlehen für Wohnraum oder für die Verbesserung von Wohnraum an, kann das eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung sein. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Organisation und fester Einrichtung. Außerdem muss dem Betriebsrat dabei ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung

Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine feste Einrichtung im Betrieb verlangt und deshalb nicht zum Anspruch aus Ihrem einzelnen Arbeitsvertrag werden kann. Dass der Arbeitgeber eine solche Einrichtung weiterführen muss, lässt sich wirksam nur durch eine Betriebsvereinbarung festlegen. Davon unabhängig kann der Betriebsrat die Auflösung anfechten.

günstig für Arbeitgeber Verbot der Besserstellung von Betriebsräten

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

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