MRG § 23
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Aufwendungen für die Hausbetreuung dürfen nur in zwei Grenzen auf Sie überwälzt werden. Zum einen muss der Betrag angemessen sein. Zum anderen dürfen nur Entgelte und Kosten für Arbeiten verrechnet werden, die zur Hausbetreuung im Sinn der früheren Aufgaben eines Hausbesorgers gehören.
Nein. Was der Vermieter dem Hausbesorger für seine Arbeit rund um das Haus zahlt, darf er Ihnen als Betriebskosten anlasten, ebenso kleinere Ausgaben für Geräte und Material. Die Anschaffung teurer technischer Geräte oder unüblicher Ausrüstung zählt dagegen nicht zu den Betriebskosten, sondern muss der Vermieter selbst tragen.
Seit dem Wegfall der Hausbesorgerregelung heißt dieser Posten Hausbetreuung. Er umfasst die Reinhaltung und Wartung der allgemein benützten Teile des Hauses, die Beaufsichtigung des Hauses und die Betreuung der Gehsteige samt Schneeräumung. Die Kosten einer telefonischen Rufbereitschaft zählen nicht zur Beaufsichtigung.
Ja. Die Hausbetreuung darf aus mehreren unterschiedlichen Teilen bestehen, etwa aus eigenem Personal und zusätzlich beauftragten Firmen. Die Betriebskostenposition setzt sich dann eben aus diesen Teilen zusammen; überwälzt werden darf aber immer nur, was angemessen ist.
Nein. Kosten, die daraus entstehen, dass der Vermieter Arbeitsstätten nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften einrichten und betreiben muss, dürfen nicht als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden. Das gilt auch für Energie- und Kommunikationskosten jener Räume, die dem Hausbetreuer als Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Nein. Wird das Haus von einem Dienstnehmer des Vermieters betreut, dürfen nur das angemessene Entgelt und die im Gesetz ausdrücklich genannten Nebenkosten als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden. Andere Aufwendungen, etwa fiktive Mietkosten eines Betreuungszentrums oder Kosten der Internetverbindung, gehören nicht dazu.
Ja. Aufwendungen für den Betriebsrat sind Betriebskosten, obwohl das Gesetz sie in seiner Aufzählung nicht nennt. Sie kommen zu den dort aufgezählten Aufwendungen für die Hausbetreuung hinzu.
Nein. Was der Vermieter für die Einrichtung und Ausstattung eines Hausbetreuungszentrums ausgibt – Regale, Schreibtische, Sessel, Büromaterial, Computer, Drucker oder Kopierer –, dürfen Sie nicht als Betriebskosten vorgeschrieben bekommen. Diese Anschaffungskosten trägt der Vermieter selbst.