Zum Inhalt springen

Darf der Vermieter teure Geräte über die Betriebskosten verrechnen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausbesorger
Nein. Was der Vermieter dem Hausbesorger für seine Arbeit rund um das Haus zahlt, darf er Ihnen als Betriebskosten anlasten, ebenso kleinere Ausgaben für Geräte und Material. Die Anschaffung teurer technischer Geräte oder unüblicher Ausrüstung zählt dagegen nicht zu den Betriebskosten, sondern muss der Vermieter selbst tragen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Überwälzbar sind gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG alle zur Abgeltung von Entgelts- und Ersatzansprüchen des Hausbesorgers geleisteten Zahlungen, sofern sich diese Ansprüche auf den im HBG geregelten Aufgabenbereich des Hausbesorgers beziehen. Dazu gehören auch die einer besonderen Vereinbarung überlassenen Entlohnungsansprüche des Hausbesorgers nach § 12 HBG für andere Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 3 HBG). Die Kosten der für solche Dienstleistungen erforderlichen Geräte und Materialien sind zu den überwälzbaren Betriebskosten zu zählen, wenn es sich um nicht besonders ins Gewicht fallende Ausgaben handelt. Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder für Gegenstände, von denen es nicht als üblich angesehen werden kann, daß sie dem Hausbesorger vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, sind daher als Erhaltungsaufwand und nicht als Betriebskosten zu behandeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mischform der Hausbetreuung in den Betriebskosten

Ja. Die Hausbetreuung darf aus mehreren unterschiedlichen Teilen bestehen, etwa aus eigenem Personal und zusätzlich beauftragten Firmen. Die Betriebskostenposition setzt sich dann eben aus diesen Teilen zusammen; überwälzt werden darf aber immer nur, was angemessen ist.

günstig für Vermieter Betriebsratskosten als Betriebskosten

Ja. Aufwendungen für den Betriebsrat sind Betriebskosten, obwohl das Gesetz sie in seiner Aufzählung nicht nennt. Sie kommen zu den dort aufgezählten Aufwendungen für die Hausbetreuung hinzu.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Grenzen der Hausbetreuungskosten
Mietrecht · Überwälzbare Kosten der Hausbetreuung
Mietrecht · Pauschale für Verwaltungskosten
Mietrecht · Arbeitnehmerschutzkosten in der Betriebskostenabrechnung
Mietrecht · Betriebskosten und Kosten der Hausbetreuung