Darf mein Vermieter mehrere Arten der Hausbetreuung verrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zulässigkeit einer solchen Mischform steht unter der stets zu beachtenden Prämisse, dass die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG in jedem Fall die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten bildet.OGH 5 Ob 72/09p, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 138/17f, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- MRG § 23 · Aufwendungen für die Hausbetreuung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Aufwendungen für die Hausbetreuung dürfen nur in zwei Grenzen auf Sie überwälzt werden. Zum einen muss der Betrag angemessen sein. Zum anderen dürfen nur Entgelte und Kosten für Arbeiten verrechnet werden, die zur Hausbetreuung im Sinn der früheren Aufgaben eines Hausbesorgers gehören.
Nein. Wird das Haus von einem Dienstnehmer des Vermieters betreut, dürfen nur das angemessene Entgelt und die im Gesetz ausdrücklich genannten Nebenkosten als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden. Andere Aufwendungen, etwa fiktive Mietkosten eines Betreuungszentrums oder Kosten der Internetverbindung, gehören nicht dazu.