WEG 2002 § 35
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Arbeiten gegen Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten durchzuführen. Nur wenn der Aufwand im Verhältnis zum Wert der gesamten Liegenschaft wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, besteht keine Pflicht zur Erhaltung mehr. Zählt die Sanierung noch zur Erhaltung, ist sie eine Sache der ordentlichen Verwaltung, und die Minderheit ist an einen gültigen Mehrheitsbeschluss gebunden.
Nein. Ist auch nur mit einzelnen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden, kann die Eigentumsgemeinschaft gegen den Willen der Wohnungseigentümer auch hinsichtlich der übrigen Anteile nicht aufgehoben werden. Diese Regel ist zwingend, ein Verzicht darauf ist nicht möglich.
Nein, solange Wohnungseigentum besteht. Anders als bei gewöhnlichem Miteigentum ist die Teilungsklage im Wohnungseigentum ausgeschlossen. Als Abhilfe gibt es nur die Ausschließung eines Miteigentümers aus bestimmten, abschließend aufgezählten Gründen, die den Kündigungsgründen im Mietrecht nachgebildet sind. Auf diese Regel kann auch nicht wirksam verzichtet werden.
Steht endgültig fest, dass ein ursprünglich geplantes und in das Wohnungseigentum einbezogenes Objekt nicht errichtet wird, ist das seinem Untergang gleichzuhalten. Das Wohnungseigentum daran erlischt, und die Nutzwerte müssen neu festgesetzt werden.
Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.
Nicht, solange auf der Liegenschaft Wohnungseigentum besteht. Die Gemeinschaft des Eigentums kann erst aufgehoben werden, nachdem das Wohnungseigentum erloschen ist. In einem gemischten Haus können Sie daher auch nicht nur jene Anteile aufteilen lassen, mit denen kein Wohnungseigentum verbunden ist.
Ja. Die Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang gelten, wird nicht auf die Regel über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgedehnt. Diese Bestimmung steht einem Begehren auf reale Teilung daher nicht entgegen.