Kann ich die Teilung des Hauses trotz Eigentumswohnungen verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 35 Abs 2 WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich.OGH 5 Ob 94/10z, 21.10.2010
- Siehe auch RS0126321.OGH 5 Ob 94/10z, 21.10.2010
- Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor.OGH 5 Ob 94/10z, 21.10.2010
- Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist.OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
- § 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum.OGH 5 Ob 68/07x, 03.04.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Klagebegehren, die Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufzuheben, abzuweisen.OGH 7 Ob 3/67, 11.01.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 35 · Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.