Kann ich die Gemeinschaft an einem Haus mit Eigentumswohnungen auflösen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Liegenschaftseigentümer
Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Siehe auch RS0126321.OGH 5 Ob 94/10z, 21.10.2010
- Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor.OGH 5 Ob 94/10z, 21.10.2010
- Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern.OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
- § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen.OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 9.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 35 · Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
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