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Kann ich die Gemeinschaft an einem Haus mit Eigentumswohnungen auflösen?

betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Liegenschaftseigentümer
Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 9.

Im Gesetz

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