Kann ich die reale Teilung der Liegenschaft trotzdem verlangen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber
Ja. Die Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang gelten, wird nicht auf die Regel über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgedehnt. Diese Bestimmung steht einem Begehren auf reale Teilung daher nicht entgegen.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 11.07.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Die Aufzählung der wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen in § 37 Abs 5 Satz 1 WEG 2002 ist nicht analog um § 35 Abs 2 WEG 2002 zu erweitern. Diese Bestimmung steht einem Realteilungsbegehren nicht entgegen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130885 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 35 · Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
- WEG 2002 § 37 · Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
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