Zum Inhalt springen
Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 12

Anhängigkeit des Verfahrens § 12. (1)Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat. (2)Ist derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig, so ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.

Bei einer vorläufigen Entscheidung muss das Gericht nicht alle Schritte setzen, die für eine endgültige Entscheidung nötig wären. Sonst könnte es gleich endgültig entscheiden. Sie können eine vorläufige Entscheidung daher nicht allein deshalb bekämpfen, weil noch Schritte fehlen.

Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.

Um dieselbe Sache geht es, wenn der neue Antrag sowohl im Begehren als auch im zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem anderen Verfahren übereinstimmt. Das wird im Außerstreitverfahren ebenso beurteilt wie im Zivilprozess.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail