Muss das Gericht die Maßnahme des Jugendamts noch einmal anordnen?
betrifft Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfe, Pflegeeltern
Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Hat der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung zuerst durch teilweise, später durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes nach § 176 ABGB überflüssig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam.OGH 5 Ob 210/15s, 21.12.2015
- Wenn das Pflegschaftsgericht keine Gefährdung oder keine Rechtfertigung der Maßnahme annimmt, hat es die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen durch gerichtliche Verfügung abzuändern.OGH 1 Ob 60/05p, 10.05.2005
- Wird der Jugendwohlfahrtsträger im Rahmen seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 ABGB tätig, weil er eine solche Gefährdung annimmt, so ist er berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber binnen 8 Tagen, die gerichtlichen Verfügungen beantragt.OGH 1 Ob 60/05p, 10.05.2005
- Ist allerdings die vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nicht mehr aufrecht, so hat das Gericht zufolge der mit der vorläufigen Maßnahme zumeist im Raum stehenden Grundrechtsverletzung über Antrag der in diesen Rechten Beeinträchtigten - nicht aber des Jugendwohlfahrtsträgers - auszusprechen, ob die Maßnahme rechtmäßig war oder nicht.OGH 2 Ob 270/04a, 06.12.2004
- Solange die notwendigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, kommt eine vorläufige Maßnahme, die neuerlich einen potenziell nur vorübergehenden Zustand schaffen soll, regelmäßig nicht in Betracht.OGH 1 Ob 70/04g, 16.04.2004
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- Vielmehr bleibt die getroffene Maßnahme ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichts als vorläufige Maßnahme aufrecht, sofern das Pflegschaftsgericht diese ohnehin für gerechtfertigt hält.OGH 1 Ob 70/04g, 16.04.2004
- Es ist aber in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichtes, seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerung durchzuführen und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahme zu treffen.OGH 2 Ob 13/04g, 18.03.2004
- Die rückwirkend angeordnete "volle Erziehung" und Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger steht im Gegensatz zu der oberstgerichtlichen Judikatur und entspricht nicht dem Gesetz.OGH 6 Ob 82/00b, 13.04.2000
- Die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maßnahme konnte ua in der Heimunterbringung des Kindes, also in der vollen Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz (hier § 34 WrJWG), bestehen.OGH 6 Ob 82/00b, 13.04.2000
- Das Gericht hat nur seine Erhebungen zügig durchzuführen und dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.OGH 6 Ob 82/00b, 13.04.2000
- Das Pflegschaftsgericht hat nicht ausdrücklich eine vom Jugendwohlfahrtsträger angeordnete vorläufige Maßnahme zu genehmigen, sondern selbständig eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen zu treffen oder andere Maßnahmen anzuordnen.OGH 2 Ob 9/98g, 25.06.1998
- Für diese Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB sprechen auch die erläuternden Bermerkungen.OGH 8 Ob 566/92, 29.05.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 202/25m, 24.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- ABGB § 215 · Allgemeine Grundsätze
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 12 · Anhängigkeit des Verfahrens
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