Kann ich eine vorläufige Entscheidung wegen fehlender Ermittlungen bekämpfen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Eltern, Beteiligte im Gerichtsverfahren
Bei einer vorläufigen Entscheidung muss das Gericht nicht alle Schritte setzen, die für eine endgültige Entscheidung nötig wären. Sonst könnte es gleich endgültig entscheiden. Sie können eine vorläufige Entscheidung daher nicht allein deshalb bekämpfen, weil noch Schritte fehlen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit das Erstgericht allerdings – wie hier – Feststellungen zum Wohl des Kindes aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.OGH 10 Ob 28/17s, 13.06.2017
- Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist.OGH 1 Ob 265/00b, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 12 · Anhängigkeit des Verfahrens
- AußStrG Art. 16
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