Darf das Gericht mein Kind vorläufig woanders unterbringen?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Kinder- und Jugendhilfe
Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Obsorgeübertragung nach § 181 ABGB (nur) im Bereich Pflege und Erziehung.OGH 1 Ob 7/16k, 25.02.2016
- Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs 2 AußStrG zu treffen.OGH 2 Ob 19/11z, 30.05.2011
- Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung (§ 107 Abs 2 AußStrG) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.OGH 6 Ob 124/08s, 07.07.2008
- Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.OGH 9 Ob 74/04d, 15.09.2004
- Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten.OGH 1 Ob 50/02p, 02.04.2002
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- Der für 14 Tage anberaumte Besuch bei der Mutter führte nicht dazu, dass der Pflegeplatz gewechselt worden wäre, und es ist unstatthaft, sich im Wege der Nichtbefolgung gerichtlicher, selbst entrierter Anordnungen (14-tägiges Besuchsrecht und Abholung des Kindes durch den Vater) gleichsam im Wege der Selbsthilfe des Kindes zu "bemächtigen" und dann noch zu argumentieren, damit sei ein Pflegeplatz begründet worden, der bis zum Ende des Verfahrens, in dem über die Obsorgezuteilung entschieden wird, nicht gewechselt werden sollte.OGH 1 Ob 74/01s, 27.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007009 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 98/25k, 05.08.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 12 · Anhängigkeit des Verfahrens
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