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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 72

6. Abschnitt Abänderungsantrag Zulässigkeit des Abänderungsantrags § 72. Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.

Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.

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