Zum Inhalt springen

Darf ich als Pflichtteilsberechtigter beim Verlassenschaftsverfahren dabei sein?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 37.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Erbrecht · Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Verfahren
Erbrecht · Inventar und Pflichtteilsklage
Erbrecht · Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Inventar trotz möglicher Verjährung
Erbrecht · Schätzung des Nachlasses für den Pflichtteil