Darf ich als Pflichtteilsberechtigter beim Verlassenschaftsverfahren dabei sein?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Seine Parteistellung ist auf diese Rechte beschränkt.OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024
- Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu.OGH 6 Ob 153/10h, 17.12.2010
- Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen.OGH 7 Ob 292/06a, 18.04.2007
- Sinn der Verpflichtung, den Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung zu verständigen beziehungsweise für diesen einen Kurator zu bestellen, ist, ihm die Wahrnehmung seiner sich aus der Stellung als Noterbe ergebenden Rechte im Abhandlungsverfahren zu ermöglichen.OGH 1 Ob 244/05x, 31.01.2006
- Hier: Verkürzung in der Beteiligtenstellung durch (nicht zu erwartenden) raschen Verfahrensfortschritt der (schriftlich geführten) Abhandlung.OGH 7 Ob 177/01g, 31.07.2001
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefassten Beschlüsse zuzustellen. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war.OGH 1 Ob 51/95, 19.12.1995
- Der Noterbe ist Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG.OGH 4 Ob 539/95, 11.07.1995
- Die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen. Die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Abhandlungsverfahren muss aber dann von ihm selbst ausgehen, er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren.OGH 3 Ob 560/92, 27.08.1992
- Teilweise gegenteilig zur weitergehenden Entscheidung 3 Ob 524/83; diese Rechte werden aber durch die Entscheidung, ob die Durchführung des Abhandlungsverfahrens schriftlich oder durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt.OGH 2 Ob 513/88, 16.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 2 Ob 96/24t, 25.06.2024, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 72 · Zulässigkeit des Abänderungsantrags
- AußStrG § 131 · VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge
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