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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 179

§ 179. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses reicht zur Überwindung einer Sperre (§ 149) aus.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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