ZPO § 581
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung vereinbart, genügt es nicht, die Schlichtungsstelle bloß anzurufen. Sie müssen auch an den Einigungsversuchen teilnehmen, alle vereinbarten Verfahrensschritte einhalten und die Entscheidung in zeitlich zumutbarem Umfang abwarten.
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.
Ja. Eine Schiedsvereinbarung für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen einer Vertragsverletzung sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auch Ansprüche aus einer Schädigung außerhalb des Vertrags fallen darunter, wenn das schädigende Verhalten und die Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.
Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.