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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 581

Zweiter Titel Schiedsvereinbarung Begriff § 581. (1)Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. (2)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung vereinbart, genügt es nicht, die Schlichtungsstelle bloß anzurufen. Sie müssen auch an den Einigungsversuchen teilnehmen, alle vereinbarten Verfahrensschritte einhalten und die Entscheidung in zeitlich zumutbarem Umfang abwarten.

Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.

Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.

Ja. Eine Schiedsvereinbarung für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen einer Vertragsverletzung sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auch Ansprüche aus einer Schädigung außerhalb des Vertrags fallen darunter, wenn das schädigende Verhalten und die Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.

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