Welche Streitigkeiten muss ein Schiedsgericht statt des Gerichts entscheiden?
betrifft Unternehmer, Vertragspartner, Gesellschafter
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.OGH 6 Ob 47/13z, 08.05.2013
- Die Auffassung, dass eine in einem Vertragswerk enthaltene Schiedsvereinbarung bei verständiger Auslegung durch eine nachfolgende Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls dann nicht aufgehoben oder gegenstandslos gemacht werde, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werde, ist durchaus vertretbar.OGH 2 Ob 65/13t, 07.05.2013
- Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich.OGH 4 Ob 203/12z, 15.01.2013
- Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen (9 Ob 39/04g; 2 Ob 29/07i).OGH 6 Ob 194/08k, 06.11.2008
- Eine Schiedsvereinbarung ist zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen; dies schließt aber nicht aus, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen.OGH 6 Ob 194/08k, 06.11.2008
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7).OGH 6 Ob 194/08k, 06.11.2008
- Hier: Zur Rechtslage nach dem SchiedsRÄG 2006, BGBl I Nr 7/2006.OGH 4 Ob 80/08f, 26.08.2008
- War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie.OGH 10 Ob 120/07f, 05.02.2008
- Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 9 Ob 39/04g, 21.04.2004
- Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten.OGH 8 Ob 24/03t, 10.04.2003
- Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert.OGH 1 Ob 126/00m, 28.11.2000
- Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen.OGH 1 Ob 126/00m, 28.11.2000
- Bei der Deutung einer Schiedsgerichtsvereinbarung sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen.OGH 1 Ob 2193/96y, 25.06.1996
- Die Grenze der Auslegung liegt aber in jenem Fall im Wortlaut der Vereinbarung.OGH 2 Ob 529/87, 10.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 3 Ob 61/26f, 12.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 18 ONc 4/25w, 30.01.2026
- OGH 18 OCg 3/25b, 30.01.2026
- OGH 6 Ob 133/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 225/24t, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 18 OCg 4/24y, 26.05.2025
- OGH 4 Ob 55/25d, 22.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 63/18b, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/17h, 13.02.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 178/17w, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
- ZPO § 581 · Begriff
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