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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 366

§ 366. (1)Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (2)Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können. (3)Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Abs. 2 hätte entschieden werden können.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können sich dem Strafverfahren anschließen, wenn Ihnen aus der Tat irgendein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Täter zusteht. Der Schaden muss nicht genau das treffen, was die Strafbestimmung schützen soll. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, geht das nicht.

Über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers darf das Strafgericht nicht entscheiden, ohne den Angeklagten dazu gehört zu haben.

Gegen diese Entscheidung selbst nicht. Werden Sie mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, ist dagegen keine Berufung zulässig. Sie müssen Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.

Dass dem Opfer im Strafverfahren ein Betrag zugesprochen wird, hindert das Gericht nicht daran, gleichzeitig den Gewinn aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Verfall entfällt nur, soweit der Täter die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Tat bereits erfüllt oder dafür Sicherheit geleistet hat.

Wenn das Strafgericht bereits ein Urteil gefällt hat, können Sie die Entscheidung über Ihre Zulassung als geschädigte Person nicht mehr mit einer eigenen Beschwerde bekämpfen. Sie müssen dafür jene Rechtsmittel ergreifen, die gegen das Urteil selbst vorgesehen sind. Dieser Punkt gehört inhaltlich zum Urteil, weil Sie damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

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