Kann ich meinen Schaden im Strafverfahren geltend machen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256)OGH 11 Os 2/15a, 11.08.2015
- Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur.OGH 15 Os 73/15x, 10.06.2015
- Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur.OGH 13 Os 113/03, 24.09.2003
- Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig.OGH 13 Os 107/01, 22.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 14 Os 20/17y, 04.07.2017
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 47 · Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft
- StPO § 67 · Privatbeteiligung
- StPO § 366
- StPO § 369
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.